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Änderungsabnahmen §19(3) StvZO

🔧 Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO – Wenn’s am Fahrzeug nicht mehr „Serie“ ist

Was ist eine Änderungsabnahme?

Sobald am Fahrzeug technische Änderungen vorgenommen werden – z.B. durch Tuning, Umbauten oder Zubehörteile kann eine sogenannte Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 der StVZO erforderlich sein.

Diese Prüfung stellt sicher, dass:

  • die Verkehrssicherheit erhalten bleibt,
  • keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht,
  • und die Vorschriften weiterhin eingehalten werden (z.B. Geräusch, Abgas, Betriebserlaubnis).

🛠️ Was muss abgenommen werden?

Typische Beispiele für abnahmepflichtige Änderungen:

  • Fahrwerksumbauten (Tieferlegung, Höherlegung)
  • Andere Felgen/Reifen-Kombinationen
  • Leistungssteigerungen (Chiptuning, Motorumbau)
  • An- oder Umbauten an Karosserie, Auspuff, Anhängerkupplung usw.
  • Änderungen an Bremsanlage oder Lenkung

Wichtig: Wird eine abnahmepflichtige Änderung nicht geprüft und eingetragen, erlischt die Betriebserlaubnis!


🔍 Ablauf der Änderungsabnahme:

  1. Dokumente bereitstellen:
    • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Gutachten, Teilegutachten oder ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) zum Bauteil
  2. Fahrzeugprüfung vor Ort:
    • Sichtprüfung der eingebauten Teile
    • Technische Prüfung auf Einbauqualität und Kompatibilität
    • Gegebenenfalls Probefahrt oder Messungen (z.B. Geräusch, Bodenfreiheit)
  3. Bewertung durch Prüfer:
    • Beurteilung, ob die Änderung zulässig ist und keine Gefährdung darstellt
    • Abgleich mit Teilegutachten/ABE oder per Einzelbewertung
  4. Eintragungsbestätigung:
    • Sie erhalten eine Änderungsabnahmebestätigung
    • Mit dieser muss die Änderung bei der Zulassungsstelle eingetragen werden (wenn eintragungsrelevant)

📄 Warum ist das wichtig?

Nur mit einer ordnungsgemäßen Änderungsabnahme:

  • Bleibt die Betriebserlaubnis erhalten
  • Ist der Versicherungsschutz gesichert
  • Vermeiden Sie Bußgelder und Punkte bei Kontrollen

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