🔧 Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO – Wenn’s am Fahrzeug nicht mehr „Serie“ ist
Was ist eine Änderungsabnahme?
Sobald am Fahrzeug technische Änderungen vorgenommen werden – z. B. durch Tuning, Umbauten oder Zubehörteile – kann eine sogenannte Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 der StVZO erforderlich sein.
Diese Prüfung stellt sicher, dass:
- die Verkehrssicherheit erhalten bleibt,
- keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht,
- und die Vorschriften weiterhin eingehalten werden (z. B. Geräusch, Abgas, Betriebserlaubnis).
🛠️ Was muss abgenommen werden?
Typische Beispiele für abnahmepflichtige Änderungen:
- Fahrwerksumbauten (Tieferlegung, Höherlegung)
- Andere Felgen/Reifen-Kombinationen
- Leistungssteigerungen (Chiptuning, Motorumbau)
- An- oder Umbauten an Karosserie, Auspuff, Anhängerkupplung usw.
- Änderungen an Bremsanlage oder Lenkung
Wichtig: Wird eine abnahmepflichtige Änderung nicht geprüft und eingetragen, erlischt die Betriebserlaubnis!
🔍 Ablauf der Änderungsabnahme:
- Dokumente bereitstellen:
- Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
- Gutachten, Teilegutachten oder ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) zum Bauteil
- Fahrzeugprüfung vor Ort:
- Sichtprüfung der eingebauten Teile
- Technische Prüfung auf Einbauqualität und Kompatibilität
- Gegebenenfalls Probefahrt oder Messungen (z. B. Geräusch, Bodenfreiheit)
- Bewertung durch Prüfer:
- Beurteilung, ob die Änderung zulässig ist und keine Gefährdung darstellt
- Abgleich mit Teilegutachten/ABE oder per Einzelbewertung
- Eintragungsbestätigung:
- Sie erhalten eine Änderungsabnahmebestätigung
- Mit dieser muss die Änderung bei der Zulassungsstelle eingetragen werden (wenn eintragungsrelevant)
📄 Warum ist das wichtig?
Nur mit einer ordnungsgemäßen Änderungsabnahme:
- Bleibt die Betriebserlaubnis erhalten
- Ist der Versicherungsschutz gesichert
- Vermeiden Sie Bußgelder und Punkte bei Kontrollen
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